Satzung


§ 1
Name, Sitz, Zweck

(1)
Die Deutsche Akademie für Kurortwissenschaft und Rehabilitationsmedizin Bad Elster e.V. hat ihren Sitz in Bad Elster und ist als Verein in das Vereinsregister eingetragen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)
Zweck des Vereins ist die Entwicklung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitsvorsorge durch die Förderung der Kurortentwicklung, der Kurortmedizin, der Kenntnisse über natürliche Heilmittel und der Naturheilkunde sowie der Rehabilitationsmedizin.

(3)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  • durch Förderung von Forschung und Lehre,
  • durch Förderung der Fort- und Weiterbildung,
  • durch Förderung und Vermittlung von Kontakten zu an der Kurortwissenschaft und Rehabilitationsmedizin Interessierten,
  • durch Förderung von Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit.


§ 2
Gemeinnützigkeit

Die Deutsche Akademie für Kurortwissenschaft und Rehabilitationsmedizin Bad Elster e.V. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
Mittelverwendung, Geschäftsjahr

(1)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(2)
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die für den Verein tätigen Mitarbeiter können unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 261 EStG eine angemessene Vergütung erhalten.

(3)
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4
Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die im Sinne des § 1, Absatz 2 und 3, tätig sind oder sich dafür interessieren.

(2)
Als fördernde Mitglieder können der Akademie natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge die Zwecke der Akademie fördern wollen.

(3)
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorsitzenden und durch Aufnahmebestätigung durch den Vorstand erworben. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation.

(5)
Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären.

(6)
Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Er wird vom Vorstand beschlossen und ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung Einspruch beim Vorsitzenden erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7)
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Akademie. Außerdem verlieren sie ihre Vereinsämter.

(8)
Der Mitgliedsbeitrag steht jedem Mitglied frei.


§ 5
Ehrungen

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorsitzenden Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen.


§ 6
Organe


Die Organe der Akademie sind:

1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
3. der wissenschaftliche Beirat.


§ 7
Hauptversammlung

(1)
Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, statt. Der Vorstand bestimmt nach Anhören des Beirates die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

(2)
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder der vierte Teil der Mitglieder verlangen.


(3)
Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:

  • den Mitgliedern
  • dem Vorstand
  • dem wissenschaftlichen Beirat.
(4)
Teilnahme- und stimmberechtigt sind die Mitglieder; fördernde Mitglieder sind von der Stimmabgabe in der Hauptversammlung ausgeschlossen.

(5)
Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand, vom wissenschaftlichen Beirat und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.

(6)
Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:

  • Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Entlastung von Vorstand und Beirat,
  • Wahl von Vorstand und Beirat,
  • Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge,
  • Verschiedenes.
(7)
Beschlüsse allgemeiner Art werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, außer den im § 11 vorgesehenen Fällen.

(8)
Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen werden von der Hauptversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.


§ 8
Vorstand


(1)
Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden

Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört.

(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder den 2. und 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand kann freiwerdende Vorstands- und Beiratsposten kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(3)
Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist.

(4)
Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber in Vorbereitung der Hauptversammlung. Die Einladung muss 10 Tage vorher schriftlich ergangen sein.

(5)
Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung.


§ 9
Wissenschaftlicher Beirat

(1)
Beim Beirat sollen nach Möglichkeit mindestens 5 Mitglieder angehören.

(2)
Der Beirat wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Beirat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden, der den Titel „Wissenschaftlicher Leiter der Deutschen Akademie für Kurortwissenschaft und Rehabilitationsmedizin“ trägt.

(3)
Der Beirat ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Ansonsten arbeitet er wissenschaftlich autonom. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

(4)
Vorstand und Beirat halten gemeinsame Sitzungen ab. Die Einladung muss 10 Tage vorher schriftlich ergangen sein.


§ 10
Protokollführung

Über jede Sitzung des Vorstandes, des Beirates und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11
Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

(1)
Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden.

(2)
Die Akademie kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht drei Viertel zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt.

(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, fällt das Vermögen der Deutschen Akademie für Kurortwissenschaft und Rehabilitationsmedizin Bad Elster e.V. an das

Institut für Angewandte Physikalische Therapie e. V.
32602 Vlotho – Bad Seebruch (16VR609 – Bad Oeynhausen)

das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Forschung und Weiterbildung auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation zu verwenden hat.



Die Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 9. November 2010 bestätigt.

gez. Peter Lingg
1. Vorsitzender